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Gymnasium Verl

Zuletzt aktualisiert:

Verl, 07. August 2020

 

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

 

zu Beginn des neuen Schuljahres gelten Ihnen und euch ganz herzliche Grüße! Unser Schulstart steht, wie zu erwarten war, noch immer unter dem Zeichen der Corona‐Pandemie. Zum Regelbetrieb der Schulen in NRW hat die Landesregierung eine Reihe von Festlegungen und Vorschriften erlassen. Diese sind meistens bis zum 31. August 2020 befristet. Unter dem Link

 

https://www.schulministerium.nrw.de (externer Link)

 

finden Sie das vollständige Papier, aus dem wir die für Sie und euch wichtigsten Punkte im folgenden kurz benennen:

 

 

Maskenpflicht

 

Grundsätzlich gilt in der Schule – sowohl im Gebäude als auch auf dem Schulhof – im Unterricht wie auch in den Pausen eine Maskenpflicht. Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund‐Nase‐Bedeckungen zu beschaffen. Von den hier insgesamt beschriebenen Regelungen zum Tragen von Mund‐Nase‐Bedeckungen dürfen die Schulen nicht mit eigenen Regelungen abweichen.

 

 

Hygieneregeln

 

In der Schule gelten die auf unserer Homepage veröffentlichten Hygieneregeln (http://gymnasiumverl.de/de/678‐hygieneregeln‐am‐gymnasium‐verl.html). Insbesondere möchten wir in diesem Zusammenhang auf das ausgewiesene Wegekonzept und die Zuordnung von Schulhofbereichen zu einzelnen Jahrgangsstufen hinweisen.

 

 

Mensabetrieb/Mittagspause

 

Die Mensa steht dem Gymnasium Verl bis auf weiteres nicht zur Verfügung, da hier gesonderte Vorschriften den Betrieb stark einschränken. Bitte stellen Sie sich auf diese Situation ein. Derzeit erarbeiten das Droste Haus, die Stadt Verl und die weiterführenden Schulen ein Konzept zur Erweiterung des Mensabetriebs unter „Corona‐Bedingungen“. Sobald wir die Mensa wieder nutzen können werden wir Sie informieren.

 

 

Sportunterricht

 

Auch Sportunterricht ist vorgesehen, allerdings mit folgenden Einschränkungen: „Mit der Rückkehr zum angepassten Schulbetrieb in Corona‐Zeiten zum Schuljahr 2020/2021 wird der Unterricht auch im Fach Sport möglichst in vollem Umfang wiederaufgenommen. Auf Grund des § 9 Absatz 7 der CoronaSchVO ist Sportunterricht, inklusive Schwimmunterricht, an Schulen erlaubt. Der Sportunterricht soll im Zeitraum bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden.“

 

 

Rückkehr aus Risikogebiet

 

Sollten Sie in der letzten Zeit in einem als „Risikogebiet“ ausgewiesenen Land gewesen sein, so gelten folgende Bestimmungen: „Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die Coronaeinreiseverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beachten, aus der sich besondere Verpflichtungen für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schulen tätigen Personen ergeben können.“ Kehren Sie als Familie mit Ihren Kindern aus einem Risikogebiet zurück, sind Sie verpflichtet, sich entweder in eine 14‐tägige Quarantäne zu begeben oder alternativ einen negativen Corona‐Test vorzulegen (nicht älter als 48 Stunden vor der Einreise datiert). „Weiterführende Informationen sind auf der Sonderseite abrufbar unter: https://www.mags.nrw/coronavirus. – Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert‐Koch‐ Institut fortgeschrieben und veröffentlicht: www.rki.de/covid‐19‐risikogebiete

 

 

Umgang mit „einfachem Schnupfen“

 

„Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens soll die Schule den Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG empfehlen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.“

 

 

Schüler/innen mit relevanten Vorerkrankungen

 

Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Im Falle relevanter Vorerkrankungen gilt: „Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.“

 

 

Schüler/innen in häuslicher Gemeinschaft mit gefährdeten Personen

 

„Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS‐Cov‐2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen. Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona‐relevante Vorerkrankung ergibt.“

 

 

Organisatorisches zum Schulstart

 

In der ersten Schulwoche (Mittwoch–Freitag) entfällt der Nachmittagsunterricht; der Unterricht endet nach der 6. Stunde. Ab Montag finden Sie auf der Homepage die neuen Stundenpläne, aus denen auch die Räume hervorgehen.

 

 

Wir alle müssen unseren Beitrag dazu leisten, dass die Pandemie unser Alltagsleben nach Möglichkeit nicht weiter beeinträchtigt. Wir hoffen gemeinsam, dass diese Regelungen uns einen gesunden und guten Start in das neue Schuljahr ermöglichen!

 

 

Die Schulleitung

 

Matthias Hermeler und Ares Rolf